Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 2/23) eine praxisrelevante Entscheidung zum Erlass von Säumniszuschlägen getroffen. Der Leitsatz: Hat ein Steuerpflichtiger alles Erforderliche getan, um eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen, kann der spätere Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen geboten sein – selbst wenn die Finanzverwaltung die AdV zunächst abgelehnt hatte.
Hintergrund des Falls
Im entschiedenen Fall wurde einem Ehepaar eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) in Millionenhöhe unterstellt. Das Finanzamt erhob daraufhin eine erhebliche Steuernachzahlung und setzte gleichzeitig Säumniszuschläge in Höhe von über 140.000 € fest. Die Steuerpflichtigen wehrten sich durch Einspruch und beantragten die AdV – allerdings ohne Erfolg.
Erst Jahre später konnte durch eine korrigierte Bilanz der betroffenen Auslandsgesellschaft nachgewiesen werden, dass die steuerliche Grundlage für die vGA nicht bestand. Daraufhin hob das Finanzamt die Festsetzung teilweise auf – die zuvor entstandenen Säumniszuschläge blieben aber bestehen.
Entscheidung des BFH zum Erlass von Säumniszuschlägen
Der BFH stellte klar: Ein starres Schema gibt es nicht. Ob der Erlass von Säumniszuschlägen gerechtfertigt ist, richtet sich nach dem Einzelfall. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige alles Zumutbare unternommen hat, um die AdV zu erreichen – ein gerichtlicher AdV-Antrag beim Finanzgericht sei nicht zwingend erforderlich.
„Ein Erlass kann auch dann in Betracht kommen, wenn kein Antrag auf AdV beim Finanzgericht gestellt wurde – solange der Antrag beim Finanzamt hinreichend substanzvoll war.“
Zudem sei bei Billigkeitsentscheidungen stets zu berücksichtigen, ob die Steuernachforderung später tatsächlich aufgehoben wurde. Das Finanzgericht hatte dies im konkreten Fall zu pauschal verneint – und wurde daher vom BFH zur erneuten Prüfung verpflichtet.
Was bedeutet das für Sie als Unternehmer oder Steuerpflichtiger?
Bei erheblichen Steuerforderungen ist es gängige Praxis, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen und gleichzeitig AdV zu beantragen. Wenn diese abgelehnt wird und sich die Steuer später als unberechtigt herausstellt, können die Säumniszuschläge in vielen Fällen erlassen werden – sofern Sie richtig und rechtzeitig gehandelt haben.
Wichtig: Nicht jede AdV-Verweigerung durch das Finanzamt ist bindend. Wenn Sie fundiert begründen, warum die Festsetzung unzutreffend ist, und später Recht bekommen, dürfen Sie auf eine Rückerstattung der Zuschläge hoffen – vor allem bei hohen Beträgen.
Unsere Empfehlung
Wenn bei Ihnen oder Ihrem Unternehmen unerwartete Steuernachforderungen im Raum stehen und die Vollziehung droht, zögern Sie nicht, sich an uns zu wenden. Wir prüfen für Sie nicht nur den rechtlichen Bestand des Bescheids, sondern auch Ihre Chancen auf AdV und – falls nötig – auf den späteren Erlass von Säumniszuschlägen.
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