Die steuerliche Anerkennung außergewöhnlicher Betriebsausgaben ist regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten mit dem Finanzamt. Ein Kleinflugzeug als Betriebsausgabe absetzen? Das Finanzgericht Münster hat nun mit Urteil vom 15.04.2025 (Az. 9 K 126/22 K,G) entschieden, dass die Kosten für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich betrieblich genutzt wird, steuerlich abziehbar sein können – ein wegweisendes Urteil für unternehmerische Mobilität und steuerliche Gestaltungsspielräume.
Steuerliche Behandlung von außergewöhnlichen Betriebsausgaben
Als Fachkanzlei für Steuerrecht in Karlsruhe beobachten wir regelmäßig, dass Finanzämter bei teuren oder „ungewöhnlichen“ Anschaffungen den Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 5 EStG in Frage stellen – insbesondere unter dem Schlagwort der Unangemessenheit.
Im Fall vor dem FG Münster hatte eine GmbH ein Kleinflugzeug angeschafft, das ausschließlich für betriebliche Dienstreisen des Gesellschafter-Geschäftsführers sowie weiterer Mitarbeiter genutzt wurde. Der Geschäftsführer selbst besaß keinen Flugschein – es wurden ausschließlich externe Piloten beauftragt. Das Finanzamt versagte jedoch den vollständigen Betriebsausgabenabzug und stellte auf fiktive Vergleichskosten (z. B. Chauffeurkosten, Hotelübernachtungen) ab.
Das FG Münster: Unternehmerische Entscheidungen sind zu respektieren
Das Gericht erteilte dieser Sichtweise eine deutliche Absage und stärkte damit die unternehmerische Gestaltungsfreiheit. Nach Auffassung des FG Münster:
- liegt keine unangemessene betriebliche Veranlassung vor, da das Flugzeug rein geschäftlich genutzt und nachweislich kein Privatvorteil gewährt wurde,
- ist die Anschaffung plausibel wirtschaftlich begründet, insbesondere unter dem Aspekt der Zeitersparnis und Umsatzsteigerung,
- ist eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgeschlossen, da keine private Nutzung des Flugzeugs vorlag.
Auch wenn der kausale Zusammenhang zwischen Umsatzentwicklung und Flugzeugeinsatz nicht zweifelsfrei messbar sei, reiche eine plausible, kaufmännisch nachvollziehbare Investitionsentscheidung aus. Der Maßstab dürfe nicht fiktive Alternativen (z. B. die Einstellung eines weiteren Geschäftsführers), sondern müsse die konkrete betriebliche Strategie sein.
Relevanz für Unternehmen und Geschäftsführer
Dieses Urteil zeigt deutlich:
Wer nachvollziehbar im Unternehmensinteresse handelt, darf auch größere Investitionen tätigen – selbst wenn sie ungewöhnlich erscheinen. Für den steuerlichen Abzug entscheidend ist die betriebliche Veranlassung, nicht die Höhe oder Art der Aufwendungen.
Insbesondere für Geschäftsführer, die zeitkritische Mandate betreuen, regelmäßig an Verhandlungen, Terminen oder Projektstandorten präsent sein müssen, kann ein schnelleres Reisemittel ein echter Erfolgsfaktor sein – steuerlich zulässig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Fazit / unser Rat: So sichern Sie die Abziehbarkeit von Investitionen
Als Fachanwalt für Steuerrecht und zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht berate ich, Rechtsanwalt Daniel Purbs, regelmäßig Unternehmer in ganz Deutschland zur steuerlichen Optimierung von Investitionen. Dabei gilt:
- Dokumentieren Sie den betrieblichen Nutzen – durch Reiserouten, Einsatzzwecke, Geschäftsanlässe.
- Vermeiden Sie jegliche Privatnutzung – vertraglich, organisatorisch, faktisch.
- Bereiten Sie Betriebsprüfungen frühzeitig vor – mit sachlich nachvollziehbaren Entscheidungsgrundlagen.
Wenn auch Sie Fragen zur Abzugsfähigkeit von außergewöhnlichen Betriebsausgaben, zur Vermeidung verdeckter Gewinnausschüttungen oder zur steuerlichen Anerkennung von Geschäftsreisen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
adhp Rechtsanwälte – Ihre Kanzlei für Steuerrecht, Unternehmensstrukturierung und rechtssichere Gestaltung.
Rechtsanwalt Daniel Purbs
Fachanwalt für Steuerrecht
Zertifizierter Berater für internationales Steuerrecht